Kurz gesagt.
- Prüfen Sie zuerst, ob es nur eine Versetzung ist (Abschleppdienst, Parkhaus, Garage).
- Die Polizei zu benachrichtigen ist der erste sinnvolle Schritt. Diebstahl (Art. 139 StGB) wird in der Regel von Amtes wegen verfolgt.
- Die obligatorische Motorfahrzeughaftpflicht entschädigt Dritte. Sie zahlt nicht den Diebstahl Ihres Fahrzeugs. Das ist Sache einer Teil- oder Vollkasko, falls abgeschlossen.
- Benachrichtigen Sie den Versicherer sofort (Art. 38 VVG). Viele Verträge verlangen ein Protokoll oder eine Kopie der Meldung.
Bevor Sie auf Diebstahl schliessen
Ein Fahrzeug kann abgeschleppt, in einem Parkhaus versetzt oder von einer bekannten Person bewegt worden sein. Halten Sie den letzten Ort, die Uhrzeit und das Kontrollschild fest. Finden Sie es nicht, kontaktieren Sie die Polizei. Die 117 gilt im Notfall ; eine Wache kann auch sagen, ob es eine Abschleppung gab.
Sie müssen den Täter nicht gesehen haben. Eine Meldung « gegen Unbekannt » bleibt möglich. Die Drei-Monats-Frist von Art. 31 StGB gilt beim Diebstahl eines Motorfahrzeugs in der Regel nicht. Ausnahmen (Angehörige, Delikt von geringem Belang) sind bei einem Auto selten. Siehe Wie lange Anzeige erstatten in der Schweiz.
Der strafrechtliche Rahmen
Der Diebstahl eines immatrikulierten Fahrzeugs fällt unter Art. 139 StGB. Polizei oder Staatsanwaltschaft können handeln, sobald sie informiert sind. Ein Strafantrag wird schriftlich oder mündlich bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsbehörde gestellt (Art. 304 StPO), in der Regel am Tatort.
In Genf gilt die Online-Voranzeige für Diebstahl, Einbruch oder Sachbeschädigung nicht für immatrikulierte Fahrzeuge, Kontrollschilder oder Diebstahl mit Gewalt : Sie müssen auf eine Wache gehen. Siehe Anzeige in Genf.
Obligatorische Haftpflicht und Kasko : zwei verschiedene Deckungen
Das Strassenverkehrsgesetz schreibt eine Haftpflichtversicherung für ein immatrikuliertes Fahrzeug vor. Diese Haftpflicht entschädigt Dritte. Sie ist nicht dazu da, Ihr gestohlenes Auto zu ersetzen.
Der Diebstahl des Fahrzeugs, von Zubehör oder gewisse Vandalismusschäden fallen, soweit gedeckt, unter eine Teilkasko oder eine Vollkasko. Das ist nicht automatisch : es hängt vom abgeschlossenen Vertrag ab. Dieser Text sagt nicht, dass ein Versicherer zahlt.
Was das VVG sagt : Anzeige und Auskunft
Art. 38 VVG verpflichtet, den Versicherer zu benachrichtigen, sobald Sie vom Schaden und Ihrem Anspruch wissen. Ein schuldhaftes Zuwarten kann die Entschädigung um den durch die Verspätung entstandenen Nachteil kürzen. Art. 39 VVG verpflichtet zur Auskunft und dazu, dem Versicherer die Feststellung des Schadens zu ermöglichen.
Die allgemeinen Bedingungen (AVB) nennen oft die Belege : Kopie einer Polizeimeldung, Schlüssel, Fahrzeugausweis, manchmal eine Wartefrist, falls das Fahrzeug gefunden wird. Das illustriert Vertragspraxis. Es ersetzt das Gesetz nicht und unterscheidet sich von Vertrag zu Vertrag.
Nützliche Unterlagen
- Fahrzeugausweis, Kontrollschild, Marke und Modell.
- Schlüssel, Badge, Fernbedienung : sagen Sie, wie viele existieren und wo sie waren.
- Leasing-, Miet- oder Arbeitgebervertrag, falls das Fahrzeug nicht Ihnen gehört.
- Versicherungsvertrag und Policennummer.
Das kantonale Strassenverkehrsamt kann ein Ausserbetriebsetzen eintragen, sobald der Diebstahl feststeht. Fragen Sie Polizei oder Amt, wie es in Ihrem Kanton läuft. Das ist nicht dieselbe Handlung wie eine Strafanzeige.
Wenn das Fahrzeug gefunden wird
Viele AVB sehen, je nach Vertrag, eine Wartefrist von etwa dreissig Tagen vor, bevor das Fahrzeug als verloren behandelt wird. Das ist weder eine Regel des Strafgesetzbuchs noch des VVG. Lesen Sie Ihre Police. Taucht das Fahrzeug wieder auf, informieren Sie Polizei und Versicherer. Eine Entschädigung ist nicht zugesichert : Betrag, Selbstbehalt und Ausschlüsse hängen vom Vertrag ab.
ma-plainte.ch erlaubt, eine Erklärung zum Motorfahrzeugdiebstahl vorzubereiten, zu drucken, zu unterzeichnen und per Post an die angegebene Behörde zu senden. Das ist nicht die Polizei und keine kantonale Voranzeige. Siehe Diebstahl eines Motorfahrzeugs.
Dieser Text skizziert den allgemeinen Rahmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder Anwalt noch Angaben der Behörde oder des Versicherers. Fall und Vertrag können abweichen. Eine Entschädigung ist nicht zugesichert.
Quellen
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0), Art. 30, 31 und 139
- Strafprozessordnung (SR 312.0), Art. 304
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1), Art. 38 und 39
- Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) : obligatorische Haftpflichtversicherung
- Republik und Kanton Genf, « Déposer plainte »
- Bundesamt für Statistik, Kriminalität und Strafrecht, Vermögen / Diebstahl (statistischer Kontext)