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Wie viel Zeit hat man in der Schweiz, um nachträglich Anzeige zu erstatten?

Die kurze Antwort lautet nicht « drei Monate ab Diebstahl oder Beschädigung ». Im schweizerischen Recht gibt es zwei verschiedene Uhren. Das materielle Recht steht im Strafgesetzbuch des Bundes: es gilt in allen 26 Kantonen.

Veröffentlicht am 28. August 2026

Kurz gesagt.

  • Wird die Straftat nur auf Antrag verfolgt, haben Sie in der Regel drei Monate ab dem Tag, an dem Sie den Täter gekannt haben, nicht zwingend ab dem Tattag (Art. 31 StGB).
  • Wird die Straftat von Amtes wegen verfolgt (das gilt für die meisten Diebstähle), spielt diese Drei-Monats-Frist keine Rolle. Eine Meldung bleibt möglich, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist.
  • In jedem Fall gilt: je früher die Meldung, desto besser für Beweise und oft für die Versicherung. Läuft die Drei-Monats-Frist bald ab, wenden Sie sich noch am selben Tag an Polizei oder Staatsanwaltschaft.

Warum man oft von « drei Monaten » spricht

Das Strafgesetzbuch unterscheidet Straftaten, die der Staat von sich aus verfolgt (Offizialdelikte), und solche, die er nur verfolgt, wenn die geschädigte Person einen Strafantrag stellt (Art. 30 StGB).

Nur für die Letzteren setzt Art. 31 StGB eine Frist: « Das Antragsrecht verjährt in drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsberechtigte den Täter gekannt hat. »

Es ist also keine Frist « nach dem Diebstahl », sondern eine Frist nachdem Sie wissen, wer die Täterin oder der Täter ist. Blosse Vermutungen genügen in der Regel nicht. Das Bundesgericht hat die Berechnung klargestellt (BGE 144 IV 161): erfahren Sie die Identität am 16. Mai, endet die Frist am 16. August um Mitternacht.

Die drei Monate sind eine Verwirkungsfrist. Sie steht nicht still und wird nicht unterbrochen. Ein verspäteter Strafantrag bei einem Antragsdelikt ist unzulässig.

Diebstahl, Velo, Fahrzeug: in der Regel keine Drei-Monats-Frist

Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), auch eines Velos oder Motorfahrzeugs, wird grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt. Polizei oder Staatsanwaltschaft können handeln, sobald sie informiert sind. Die Frist von Art. 31 StGB gilt dann nicht.

Zwei wichtige Ausnahmen, in denen nur auf Antrag verfolgt wird und die drei Monate wieder zählen:

  • Diebstahl zum Nachteil von Angehörigen oder Hausgenossen (Art. 139 Ziff. 4 StGB);
  • ein Delikt von geringem Belang (Art. 172ter StGB): die Tat zielt nur auf einen Vermögenswert von geringem Wert. Das Bundesgericht setzt eine objektive Schwelle von etwa 300 Franken an (BGE 142 IV 129, bestätigt 2024). Die Zahl steht nicht im Gesetz; die Absicht der Täterschaft zählt ebenso wie der tatsächliche Wert.

Ein Velodiebstahl von 200 Franken kann unter Art. 172ter fallen (Antrag, drei Monate ab Kenntnis der Täterschaft). Ein Autodiebstahl praktisch nie.

Sachbeschädigung: in der Regel drei Monate, sobald der Täter bekannt ist

Sachbeschädigung (zerbrochene Scheibe, Briefkasten, Graffiti usw.) wird grundsätzlich auf Antrag verfolgt (Art. 144 Abs. 1 StGB). Dann gilt Art. 31 StGB: drei Monate ab Kenntnis der Täterschaft.

Ist die Täterschaft unbekannt, hat die Drei-Monats-Frist noch nicht begonnen. Sie können trotzdem « gegen Unbekannt » Antrag stellen. Die andere Uhr läuft aber schon: die Verfolgungsverjährung beginnt am Tattag (Art. 98 StGB).

Von Amtes wegen, ohne Drei-Monats-Frist, wird namentlich verfolgt, wenn der Schaden bei einem öffentlichen Auflauf entsteht (Art. 144 Abs. 2 StGB) oder ein grosser Schaden vorliegt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht setzt eine objektive Schwelle von 10 000 Franken an (BGE 136 IV 117).

Die andere Uhr: die Verfolgungsverjährung

Auch ohne Drei-Monats-Frist kann der Staat nicht unbegrenzt verfolgen. Art. 97 StGB knüpft die Verjährung an die gesetzliche Höchststrafe, grundsätzlich ab dem Tattag (Art. 98 StGB):

  • einfacher Diebstahl (Höchststrafe fünf Jahre, Art. 139 Ziff. 1 StGB): in der Regel fünfzehn Jahre;
  • einfache Sachbeschädigung (Höchststrafe drei Jahre, Art. 144 Abs. 1 StGB): in der Regel zehn Jahre;
  • Delikt von geringem Belang (Busse, Art. 172ter StGB): in der Regel sieben Jahre.

Die Dauer kann anders sein, wenn die Tat qualifiziert ist. Sie ersetzt keine rasche Meldung: Zeugen, Bilder und Spuren verblassen.

Gilt dasselbe in allen Kantonen?

Ja beim materiellen Recht. Das StGB ist Bundesrecht. Ein Kanton kann die Frist von Art. 31 StGB weder verkürzen noch verlängern und auch nicht anstelle des Bundes entscheiden, ob ein Diebstahl von Amtes wegen oder auf Antrag verfolgt wird. Seit 2011 ist auch die Strafprozessordnung (StPO) Bundesrecht: ein Strafantrag wird schriftlich oder mündlich bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsbehörde gestellt (Art. 304 StPO), in der ganzen Schweiz.

Nein bei der Praxis. Unterschiedlich sind Empfängerbehörde, Sprache, interne Formulare, manchmal ein kantonales Online-Meldeportal. Das ändert die gesetzliche Frist nicht. Bei einem Antragsdelikt zählt, dass ein gültiger Strafantrag die zuständige Behörde innert Frist erreicht.

Versicherung und Zivilanspruch

Viele Versicherungsverträge verlangen eine rasche Meldung, oft innert einer kürzeren Vertragsfrist als das Strafrecht. Das ist nicht derselbe Kalender wie Art. 31 StGB.

Zivilrechtlich verjährt die Schadenersatzklage in der Regel in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person und in zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis (Art. 60 Abs. 1 OR). Ist die Tat auch strafbar, kann die zivilrechtliche Verjährung mindestens so lange dauern wie die Strafverfolgung (Art. 60 Abs. 2 OR). Eine frühe Meldung erleichtert das.

Und das Online-Formular?

ma-plainte.ch erlaubt, eine Erklärung vorzubereiten, sie zu drucken, zu unterzeichnen und per Post an die angegebene Behörde zu senden. Die Plattform ist keine Polizeibehörde. Sie unterbricht keine gesetzlichen Fristen: für die Behörde zählt der rechtzeitige Empfang des unterzeichneten Dokuments.

Läuft die Drei-Monats-Frist in den nächsten Tagen ab, verlassen Sie sich nicht auf die Post: wenden Sie sich direkt an Polizei oder Staatsanwaltschaft des betroffenen Kantons.

Zur Vorbereitung einer Erklärung: Diebstahl, Velodiebstahl, Fahrzeugdiebstahl, Sachbeschädigung oder das Online-Formular.

Dieser Text skizziert den gesetzlichen Rahmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder eine Anwältin oder einen Anwalt noch Angaben der zuständigen Behörde. Jeder Fall kann anders liegen.

Quellen

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0), Art. 30, 31, 97, 98, 139, 144 und 172ter
  • Strafprozessordnung (SR 312.0), Art. 304
  • BGE 144 IV 161: Berechnung der Drei-Monats-Frist
  • BGE 126 IV 131: hinreichend sichere Kenntnis der Täterschaft
  • BGE 142 IV 129 (und Urteil 6B_1013/2024): Schwelle von etwa 300 Franken bei geringem Belang
  • BGE 136 IV 117: Schwelle von 10 000 Franken beim grossen Schaden
  • Obligationenrecht, Art. 60: Verjährung der Zivilklage

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Häufige Fragen

Läuft die Drei-Monats-Frist ab dem Diebstahl?
Nein. Bei Antragsdelikten läuft die Frist von Art. 31 StGB ab Kenntnis der Täterschaft, nicht automatisch ab der Tat. Bei Offizialdelikten gilt diese Drei-Monats-Frist nicht.
Haben die Kantone unterschiedliche Fristen?
Nicht beim materiellen Recht. Das Strafgesetzbuch gilt in der ganzen Schweiz. Unterschiedlich sind Empfängerbehörde und Einreichungsweg, nicht die Dauer der Frist von Art. 31 StGB.
Ich kenne die Täterschaft nicht. Kann ich die Tat trotzdem melden?
Ja. Die Drei-Monats-Frist hat nicht begonnen, solange Sie die Täterschaft nicht hinreichend sicher kennen. Eine Meldung bleibt nützlich, auch « gegen Unbekannt », solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist.
Wird ein Velodiebstahl von geringem Wert wie ein « normaler » Diebstahl behandelt?
Nicht unbedingt. Zielt die Tat nur auf einen geringen Wert (Rechtsprechung: etwa 300 Franken), kann Art. 172ter StGB gelten: Verfolgung auf Antrag und Drei-Monats-Frist ab Kenntnis der Täterschaft.