Kurz gesagt.
- Notieren Sie so früh wie möglich Ort, Zeitraum und, falls vorhanden, die Rahmen- oder Seriennummer.
- Diebstahl (Art. 139 StGB), auch eines Velos oder Trottinetts, wird in der Regel von Amtes wegen verfolgt : die Drei-Monats-Frist von Art. 31 StGB gilt meist nicht.
- Ein E-Trottinett ist oft ein leichtes Motorfahrrad im Sinne der VTS. Für die Meldung bleibt es ein gestohlenes Gerät, wie beim Velodiebstahl.
- Eine Haushalts- oder Kaskoversicherung zahlt nicht automatisch : lesen Sie den Vertrag und benachrichtigen Sie den Versicherer.
Die ersten Stunden
Prüfen Sie zuerst, ob das Fahrzeug nur versetzt wurde (Abschleppdienst, Hof, Nachbarschaft). Ist es weg, halten Sie fest, was Sie noch wissen : Strasse, Gemeinde, Zeitfenster, Marke, Farbe, Besonderheiten, Rahmennummer. Ein altes Foto oder eine Rechnung hilft später, auch wenn Sie sie nicht sofort zur Hand haben.
Sie müssen den Täter nicht gesehen haben. Die meisten Zweiraddiebstähle geschehen ohne Zeugen. Eine Meldung « gegen Unbekannt » bleibt nützlich.
Der strafrechtliche Rahmen
Diebstahl steht in Art. 139 StGB. Für Stadtvelo, Mountainbike, E-Bike oder Trottinett ist es in der Regel ein Offizialdelikt : Polizei oder Staatsanwaltschaft können handeln, sobald sie informiert sind. Die Frist von Art. 31 StGB betrifft vor allem Delikte, die nur auf Antrag verfolgt werden.
Zwei Ausnahmen bleiben wichtig, ausgeführt in unserem Artikel Wie lange Anzeige erstatten in der Schweiz : Diebstahl zum Nachteil Angehöriger (Art. 139 Ziff. 4 StGB) und Delikt von geringem Belang (Art. 172ter StGB, Rechtsprechung um 300 Franken). Ein günstiges Velo kann also anders behandelt werden als ein teures E-Bike.
E-Trottinett : gleicher Diebstahl, andere technische Kategorie
Im Verkehr fallen viele E-Trottinette ohne Sitz unter die leichten Motorfahrräder (VTS Art. 18 Bst. b : elektrische Propulsion bis 20 km/h, höchstens 0,5 kW). Die Verkehrsregeln (VRV Art. 42 Abs. 4) stellen sie den Velos gleich. Das macht daraus kein « immatrikuliertes Motorfahrzeug » im Sinn der kantonalen Verfahren für Autos.
In der Meldung beschreiben Sie das Gerät, wie es ist : elektrisch oder nicht, mit oder ohne Sitz, Seriennummer des Akkus falls bekannt.
Was Sie notieren sollten, wenn Sie es haben
- Marke, Modell, Farbe, Grösse.
- Rahmennummer, Seriennummer, Nummer des Akkus.
- Letzter Abstellort und letzte Uhrzeit.
- Schloss-Typ, Spuren (durchtrenntes Schloss).
- Foto, Rechnung, Versicherungsvertrag : nützlich, zum Beginn nicht zwingend.
Der Kanton Waadt empfiehlt bei jedem Diebstahl eine genaue Liste der abhandengekommenen Gegenstände. Eine frühe unvollständige Liste ist besser als eine zu allgemeine Schilderung zu spät.
Versicherung
Die obligatorische Motorfahrzeughaftpflicht gilt nicht für Velo oder Trottinett wie für ein Auto. Eine Hausratversicherung (einfacher Diebstahl auswärts, je nach Bedingungen) oder eine spezielle Kasko kann greifen. Das ist nicht derselbe Kalender wie das Strafrecht : viele Verträge verlangen eine rasche Anzeige, oft ein Polizeidokument.
Art. 38 VVG verpflichtet, den Versicherer zu benachrichtigen, sobald Sie vom Schaden und Ihrem Anspruch wissen. Ein schuldhaftes Zuwarten kann die Entschädigung kürzen.
Wohin wenden
Zuständig ist in der Regel der Tatort. Ein Strafantrag wird schriftlich oder mündlich bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsbehörde gestellt (Art. 304 StPO). In der Waadt muss ein schriftlicher Strafantrag an die Staatsanwaltschaft datiert und im Original unterzeichnet sein : Kopie, Fax und E-Mail genügen nicht. In Genf gibt es für gewisse Diebstähle eine Online-Voranzeige ; sie gilt nicht für immatrikulierte Fahrzeuge und ist keine schweizweite « E-Anzeige ».
ma-plainte.ch erlaubt, eine Erklärung zum Zweiraddiebstahl vorzubereiten, zu drucken, zu unterzeichnen und per Post an die angegebene Behörde zu senden. Das ist nicht die Polizei und keine kantonale Voranzeige. Siehe Diebstahl von Velo / Trottinett sowie Genf und Waadt. Formular : Erklärung vorbereiten.
Dieser Text skizziert den allgemeinen Rahmen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Er ist keine Rechtsberatung und ersetzt weder Anwalt noch Angaben der Behörde oder des Versicherers. Fall und Vertrag können abweichen.
Quellen
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0), Art. 30, 31, 139 und 172ter
- Strafprozessordnung (SR 312.0), Art. 304
- Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1), Art. 38
- VTS (SR 741.41), Art. 18 Bst. b : leichte Motorfahrräder
- bfu, elektrische Fahrzeuge und Verkehrsregeln (VRV Art. 42 Abs. 4)
- Kanton Waadt, « Comment déposer une plainte pénale »
- Republik und Kanton Genf, « Déposer plainte »